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Ladenschluss/Sonntagsverkauf - Gesuch um Ausnahmebewilligung
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Stadtkanzlei | 071 886 40 10 | stadtkanzlei@rheineck.ch |
Name Vorname | Funktion | Telefon | Kontakt |
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Preis
CHF 50.00Bemerkung
a) für Publikumsmessen und Anlässe von regionaler oder überregionaler Bedeutung;
b) für allgemeine oder individuelle Sonntagsverkäufe, höchstens für vier je Laden und Jahr;
c) für spezielle Verkaufsanlässe an Werktagen, höchstens für zwei je Laden und Jahr.
Die Bewilligung wird für die hohen Feiertage Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und Weihnachten nicht erteilt. Für allgemeine oder individuelle Sonntagsverkäufe in der Adventszeit kann die Ladenöffnung von 12.00 bis 17.00 Uhr zugelassen werden.
Verfahren
Online-Formular
Bitte alle zwingenden Felder (*) ausfüllen.