Inhalt
Fortsetzungsbegehren
Verstreicht nach der Zustellung des Zahlungsbefehles durch das Betreibungsamt die Zahlungsfrist unbenutzt und hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, kann der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren stellen. Bitte reichen Sie das Formular schriftlich dem Betreibungsamt ein.
Das Betreibungsamt stellt je nach Art des Schuldners (Privatperson oder juristische Person) eine Pfändungsankündigung oder eine Konkursandrohung aus. Das Begehren ist dem Betreibungsamt am Wohnort des Schuldners oder beim Sitz der Gesellschaft einzureichen.
Hinweise über die elektronische Übermittlung des Begehrens finden Sie hier.
Aktionen
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Betreibungsamt Am Alten Rhein | 071 886 65 10 | betreibungsamt@rheineck.ch |
Name Vorname | Funktion | Telefon | Kontakt |
---|