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Beseitigung des Rechtsvorschlages mittels Rechtsöffnungsverfahren
In den Fällen, in welchen die Forderung des Gläubigers als ausgewiesen erscheint, sei es beispielsweise aufgrund eines gerichtlichen Entscheides, Vergleichs oder Schuldanerkennung, steht dem Gläubiger für die Beseitigung des Rechtsvorschlages, im Gegensatz zum aufwendigen Prozessweg, das einfachere, schnellere und kostengünstigere Rechtsöffnungsverfahren zur Verfügung.
Es wird unterschieden zwischen der definitiven Rechtsöffnung gemäss Art. 80 SchKG und der provisorischen Rechtsöffnung gemäss Art. 82 SchKG.
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