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Erhebung Rechtsvorschlag / Rückzug
Wenn der Schuldner die Forderung nicht akzeptiert, so kann er Rechtsvorschlag erheben. Dies hat er entweder sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert 10 Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären. Bestreitet er die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.
Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung.
Um das Betreibungsverfahren fortsetzen zu können, muss der Gläubiger den vom Schuldner erhobenen Rechtsvorschlag beseitigen. Er hat deshalb die betriebene Forderung vom Richter überprüfen zu lassen. Es stehen im hierfür die Zivilklage oder das Rechtsöffnungsverfahren (definitive oder provisorische Rechtsöffnung) zur Verfügung. Zu beiden Verfahren finden Sie weitere Informationen im Online-Schalter des Betreibungsamtes.
Der Schuldner kann den erhobenen Rechtsvorschlag schriftlich zurückziehen.
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Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Betreibungsamt Am Alten Rhein | 071 886 65 10 | betreibungsamt@rheineck.ch |